Allgemeine Geschäftsbedigungen Faces in the Wind
Motorradtour Adventure – Faces in the Wind (FIDW)
für geführte Motorradtouren, Guiding, Coaching, Trainings- und Planungsleistungen
Stand: 13. August 2026 – Deutschland
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Präambel / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Motorradtour Adventure – Faces in the Wind, nachfolgend „FIDW“, und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, nachfolgend „Teilnehmer“, über geführte Motorradtouren, Guiding, Coaching, Fahrsicherheits- und Fahrtrainings, Tourplanung, Tourbücher, Roadbooks, GPX-Daten sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte eigene Dienstleistungen von FIDW.
FIDW bietet in erster Linie eigenständige Organisations-, Planungs-, Guiding- und Coaching-Leistungen an.
Unterkünfte, Flüge, Personenbeförderungen, Fährpassagen, Motorradtransporte, Mietfahrzeuge, Versicherungen sowie sonstige Leistungen selbständiger Drittanbieter sind nur dann Vertragsleistungen von FIDW, wenn dies in der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich als eigene Leistung von FIDW bezeichnet wird.
Die rechtliche Einordnung eines konkreten Angebots richtet sich nach dessen tatsächlichem Inhalt und der tatsächlichen Buchungsabwicklung. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die §§ 651a ff. BGB, bleiben unberührt. Soweit ein konkretes Angebot rechtlich als Pauschalreise oder als Vermittlung verbundener Reiseleistungen einzuordnen ist, gehen die hierfür geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften und Informationspflichten diesen AGB vor.
Individuelle Vereinbarungen und die jeweilige Buchungsbestätigung gehen diesen AGB vor.
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1. Vertragsschluss und Leistungsumfang
1.1 Buchung
Mit seiner Anmeldung gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die in der jeweiligen Tourbeschreibung oder Buchungsbestätigung bezeichneten Leistungen ab.
Die Anmeldung kann insbesondere per E-Mail, elektronischem Buchungsformular, schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung oder eine sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung von FIDW zustande.
1.2 Vertragsinhalt
Für den Umfang der geschuldeten Leistungen sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:
-
- individuelle Vereinbarungen,
- Buchungsbestätigung,
- konkrete Tour- oder Leistungsbeschreibung,
- diese AGB.
Werbliche Darstellungen, Fotos, Videos, Erfahrungsberichte, ungefähre Kilometerangaben oder beispielhafte Streckenbeschreibungen stellen keine Garantie bestimmter Strecken-, Wetter-, Straßen- oder Reiseverhältnisse dar.
1.3 Eigene Leistungen von FIDW
Je nach Ausschreibung können insbesondere folgende Leistungen vereinbart werden:
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- Planung und Organisation der Motorradtour,
- Erstellung von Tourbuch, Roadbook und/oder GPX-Daten,
- Tourbriefing und Teilnehmerinformation,
- Guiding und Tourleitung,
- fahrerisches Coaching,
- Strecken- und Sicherheitsberatung,
- organisatorische Unterstützung während der Tour.
1.4 Leistungen Dritter
Verträge über Leistungen selbständiger Drittanbieter kommen grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Leistungserbringer zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Dies betrifft insbesondere:
-
- Hotels und sonstige Unterkünfte,
- Flüge,
- Fähr- und sonstige Personenbeförderung,
- Mietfahrzeuge oder Mietmotorräder,
- Motorradtransporte,
- Werkstätten und Abschleppunternehmen,
- Versicherungen,
- sonstige lokale Dienstleister.
Die bloße Empfehlung eines Hotels, Transporteurs, Restaurants, einer Werkstatt oder eines sonstigen Dienstleisters begründet keine Haftung von FIDW für dessen Leistung.
1.5 Gesonderter Buchungs- oder Organisationsauftrag
Übernimmt FIDW auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers zusätzliche administrative Buchungs- oder Organisationsleistungen für Fremdleistungen, erfolgt dies nur aufgrund eines gesonderten Auftrags.
Soweit rechtlich zulässig, kann hierfür eine Service- bzw. Organisationsgebühr von 5 % des Preises der betreffenden Fremdleistung erhoben werden. Die Gebühr und die Fremdkosten werden transparent ausgewiesen.
Soweit eine solche Vermittlungs- oder Buchungstätigkeit zwingende reiserechtliche, gewerberechtliche oder sonstige gesetzliche Pflichten auslöst, bleiben diese uneingeschränkt anwendbar.
1.6 Flüge
Flüge zum Ausgangspunkt oder vom Endpunkt einer Tour werden grundsätzlich vom Teilnehmer selbst gebucht, sofern die Ausschreibung ausdrücklich nichts anderes bestimmt.
FIDW haftet nicht für vom Teilnehmer selbst vorgenommene Flugbuchungen, Flugänderungen, Verspätungen oder Flugausfälle.
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2. Keine Umgehung zwingenden Reiserechts
Die Bezeichnung einer Zahlung als „Fremdkosten“, „Auslage“, „durchlaufender Posten“, „Serviceleistung“ oder ähnlich entscheidet nicht darüber, ob gesetzliches Pauschalreiserecht oder sonstiges zwingendes Reiserecht Anwendung findet.
Soweit FIDW in einem konkreten Fall aufgrund Art, Kombination, Buchungsablauf oder Abrechnung der angebotenen Leistungen rechtlich als Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen anzusehen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften einschließlich gegebenenfalls bestehender Informations- und Insolvenzsicherungspflichten.
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3. Preise und Zahlung
3.1 Tourpreis
Der vereinbarte Tourpreis umfasst ausschließlich die in der Buchungsbestätigung als Leistungen von FIDW ausgewiesenen Leistungen.
Nicht ausdrücklich eingeschlossene Kosten trägt der Teilnehmer selbst.
Dazu gehören insbesondere Kraftstoff, Maut, Verpflegung, persönliche Ausgaben, Reparaturen, Ersatzteile, Bußgelder sowie selbst gebuchte Reiseleistungen.
3.2 Anzahlung
Nach Vertragsschluss wird grundsätzlich eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Entgelts für die eigenen Leistungen von FIDW fällig.
Abweichende Anzahlungen können vereinbart werden, wenn besondere und bereits zu Beginn anfallende Leistungen erbracht werden. Dies wird in der Buchungsbestätigung transparent ausgewiesen.
3.3 Restzahlung
Der Restbetrag ist grundsätzlich 28 Tage vor Beginn der Tour fällig, sofern die Buchungsbestätigung keinen anderen Zahlungstermin vorsieht.
3.4 Fremdkosten
Fremdkosten werden grundsätzlich unmittelbar zwischen Teilnehmer und Leistungsträger abgerechnet.
Werden FIDW aufgrund eines gesonderten Auftrags tatsächlich Auslagen im Namen und für Rechnung des Teilnehmers erstattet, werden diese separat und nachvollziehbar ausgewiesen.
3.5 Zahlungsverzug
Bei nicht fristgerechter Zahlung kann FIDW nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und einen nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 6 bestehenden Schaden geltend machen.
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4. Planungsleistung, Tourbuch, Roadbook und GPX-Daten
4.1 Eigenständige Planungsleistung
Soweit der vereinbarte Preis einen gesondert ausgewiesenen Planungsanteil enthält, stellt die Planung einschließlich der Erstellung von Tourbuch, Roadbook oder GPX-Daten eine eigenständige Teilleistung dar.
Mit vollständiger Bereitstellung der vereinbarten Planungsunterlagen gilt diese Teilleistung grundsätzlich als erbracht.
4.2 Technische Grenzen
GPX-Daten, Karten, Routeninformationen und Navigationshinweise werden sorgfältig erstellt.
Eine Garantie dafür, dass Navigationsgeräte oder Apps die Daten identisch darstellen, dass sämtliche Straßen tatsächlich befahrbar sind oder dass Straßen, Fähren, Grenzübergänge oder Tankstellen zum Zeitpunkt der Tour verfügbar sind, wird nicht übernommen.
Jeder Teilnehmer bleibt für seine Navigation und Fahrentscheidung selbst verantwortlich.
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5. Leistungs- und Streckenänderungen
Motorradtouren sind in besonderem Maße von äußeren Umständen abhängig.
FIDW darf deshalb Route, Tagesetappen, Reihenfolge von Streckenabschnitten, Treffpunkte oder Zeitplanung ändern, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen und die Änderung dem Teilnehmer unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Tour zumutbar ist.
Sachliche Gründe können insbesondere sein:
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- Wetter- und Straßenverhältnisse,
- Naturereignisse,
- Straßensperrungen,
- behördliche Anordnungen,
- Grenzschließungen,
- Sicherheitslagen,
- Verkehr,
- technische Defekte,
- notwendige Reparaturen,
- gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Ereignisse,
- Leistungsniveau der Gruppe,
- Ausfall von Fähren oder sonstiger Infrastruktur.
Sicherheit von Teilnehmern und Dritten hat Vorrang vor der Einhaltung einer geplanten Route.
Bei erheblichen Änderungen bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Teilnehmers unberührt.
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6. Rücktritt / Stornierung durch den Teilnehmer
6.1 Rücktritt
Der Teilnehmer kann vor Beginn der Tour jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Die Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei FIDW.
6.2 Stornopauschalen
Soweit kein zwingendes Pauschalreiserecht oder eine andere zwingende gesetzliche Regelung Anwendung findet, kann FIDW für noch nicht erbrachte eigene Leistungen folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:
-
- bis einschließlich 60 Tage vor Beginn: 15 %,
- 59 bis 43 Tage vor Beginn: 25 %,
- 42 bis 30 Tage vor Beginn: 50 %,
- 29 bis 15 Tage vor Beginn: 65 %,
- 14 bis 7 Tage vor Beginn: 85 %,
- ab dem 6. Tag vor Beginn sowie bei Nichtantritt: 90 %.
Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FIDW kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
FIDW bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6.3 Bereits erbrachte Planungsleistungen
Bereits vollständig erbrachte und gesondert ausgewiesene Planungs-, Tourbuch-, Roadbook- oder vergleichbare Leistungen sind unabhängig von den vorstehenden Stornopauschalen zu vergüten.
Dies gilt nicht, soweit die Leistung mangelhaft oder aus einem von FIDW zu vertretenden Grund nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
6.4 Fremdleistungen
Für vom Teilnehmer unmittelbar bei Drittanbietern gebuchte Leistungen gelten ausschließlich die Storno- und Erstattungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
Hat FIDW aufgrund eines gesonderten Auftrags Fremdkosten für den Teilnehmer verauslagt, werden erhaltene Rückerstattungen und ersparte Aufwendungen zugunsten des Teilnehmers berücksichtigt.
6.5 Ersatzteilnehmer
Der Teilnehmer kann grundsätzlich eine geeignete Ersatzperson vorschlagen.
FIDW kann die Übertragung ablehnen, wenn die Ersatzperson die ausgeschriebenen persönlichen, fahrerischen, behördlichen oder sonstigen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt oder der Übertragung sonstige sachliche Gründe entgegenstehen.
Zusätzliche tatsächlich entstehende administrative oder externe Kosten trägt der Teilnehmer.
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7. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Bei Verträgen über Touren, Trainings, Guiding oder sonstige Freizeitdienstleistungen, für deren Durchführung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart ist, besteht nach Maßgabe des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Soweit im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, insbesondere bei gesonderten Leistungen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, bleiben die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers uneingeschränkt bestehen.
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8. Mindest- und Höchstteilnehmerzahl
Soweit in der jeweiligen Tourbeschreibung nichts anderes angegeben ist, beträgt die vorgesehene Gruppengröße:
mindestens 4 und höchstens 8 Motorräder bzw. Teilnehmerbuchungen.
Wird die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann FIDW vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt erfolgt spätestens:
-
- 21 Tage vor Beginn bei Touren von mehr als sechs Tagen,
- 7 Tage vor Beginn bei Touren von zwei bis sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Beginn bei kürzeren Veranstaltungen.
Sobald absehbar ist, dass die Mindestteilnehmerzahl voraussichtlich nicht erreicht wird, informiert FIDW die Teilnehmer möglichst frühzeitig.
Von FIDW bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte eigene Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
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9. Teilnahmevoraussetzungen
9.1 Fahrerlaubnis
Jeder Fahrer muss über eine für das verwendete Motorrad und sämtliche bereisten Staaten gültige Fahrerlaubnis verfügen.
9.2 Eigenverantwortliche Fahrfähigkeit
Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, körperlich, geistig und fahrerisch in der Lage zu sein, die ausgeschriebene Tour sicher zu bewältigen.
Die Teilnahme unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen ist ausgeschlossen.
9.3 Fahrkönnen / Skill-Level
Die für eine Tour erforderlichen fahrerischen Fähigkeiten werden in der Tourbeschreibung oder dem jeweiligen Skill-Level-System beschrieben.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Fähigkeiten realistisch einzuschätzen.
FIDW kann einen Teilnehmer aus Sicherheitsgründen von einzelnen Streckenabschnitten ausschließen oder eine alternative Route festlegen, wenn konkrete Umstände die sichere Bewältigung eines Abschnitts ernsthaft in Frage stellen.
Die Entscheidung muss sachlich begründet und verhältnismäßig sein.
9.4 Schutzkleidung
Während der Fahrt ist geeignete Motorradschutzkleidung zu tragen.
Gesetzliche Vorschriften der jeweils bereisten Staaten sind mindestens einzuhalten.
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10. Anforderungen an das Motorrad
Der Teilnehmer ist für den technisch verkehrssicheren Zustand seines Motorrades selbst verantwortlich.
Das Motorrad muss insbesondere hinsichtlich:
-
- Reifen,
- Bremsen,
- Beleuchtung,
- Antrieb,
- Flüssigkeiten,
- Batterie,
- Gepäckbefestigung und
- allgemeinem Wartungszustand.
für die ausgeschriebene Tour geeignet sein.
Erforderliche Fahrzeugpapiere, Eigentumsnachweise, Vollmachten sowie nationale und internationale Versicherungsnachweise sind vom Teilnehmer mitzuführen.
FIDW kann die Teilnahme mit einem offensichtlich nicht verkehrssicheren Fahrzeug bis zur Beseitigung des Mangels ablehnen.
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11. Versicherungen
11.1 Fahrzeugversicherung
Der Teilnehmer ist für einen in allen bereisten Ländern ausreichenden gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verantwortlich.
11.2 Persönliche Versicherungen
FIDW empfiehlt dringend einen ausreichenden:
- Auslandskrankenversicherungsschutz,
- Unfallversicherungsschutz,
- Bergungs- und Rettungskostenversicherung,
- medizinischen Rücktransportversicherungsschutz sowie
- gegebenenfalls für Offroad- und Abenteuerfahrten geeigneten Zusatzschutz.
Soweit die jeweilige Tourbeschreibung bestimmte Versicherungen zwingend voraussetzt, ist der entsprechende Nachweis vor Tourbeginn zu erbringen.
11.3 Lokale Pflichtversicherungen
Sind für bestimmte Länder zusätzliche lokale Versicherungen oder Grenzversicherungen erforderlich, bleibt deren Abschluss grundsätzlich Aufgabe des Teilnehmers.
Soweit FIDW im Einzelfall über eine hierfür erforderliche Berechtigung oder über einen entsprechend berechtigten Kooperationspartner eine solche Versicherung vermittelt oder deren Abschluss administrativ unterstützt, wird dies gesondert vereinbart und transparent ausgewiesen.
Eine Versicherungsberatung oder Versicherungsvermittlung durch FIDW erfolgt nur, soweit die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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12. Eigenverantwortliches Motorradfahren
Jeder Teilnehmer fährt während der gesamten Tour auf eigene fahrerische Verantwortung.
Der Tour Guide gibt Empfehlungen zu Route, Gruppeneinteilung, Sicherheit und Organisation. Diese entbinden den Teilnehmer nicht von seiner eigenen Verantwortung für:
- Geschwindigkeit,
- Abstand,
- Überholvorgänge,
- Streckenwahl,
- Fahrmanöver,
- Einhaltung der Verkehrsregeln und
- Beurteilung der eigenen Leistungsfähigkeit.
Jeder Teilnehmer entscheidet selbst, ob er einen Streckenabschnitt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten, der Straßenverhältnisse und seines Motorrades befährt.
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13. Gruppendisziplin und Sicherheitsregeln
Die Sicherheit der Gruppe und anderer Verkehrsteilnehmer hat Vorrang.
Teilnehmer haben sicherheitsrelevante organisatorische Anweisungen der Tourleitung zu beachten, soweit diese rechtmäßig und zumutbar sind.
Insbesondere unzulässig sind:
- vorsätzlich gefährdendes Fahrverhalten,
- wiederholte erhebliche Verstöße gegen Verkehrs- oder Sicherheitsregeln,
- Teilnahme unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- vorsätzliche Gefährdung anderer Teilnehmer,
- aggressive oder bedrohende Verhaltensweisen,
- wiederholte Missachtung notwendiger Sicherheitsanweisungen.
Die Teilnahme an einer geführten Motorradtour stellt kein Rennen und keine Geschwindigkeitsveranstaltung dar.
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14. Ausschluss / Kündigung aus wichtigem Grund
Verletzt ein Teilnehmer trotz Abmahnung schwerwiegend seine vertraglichen Pflichten oder gefährdet er durch sein Verhalten sich selbst, andere Teilnehmer oder Dritte erheblich, kann FIDW den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und den Teilnehmer von der weiteren Tour ausschließen.
Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.
Die Entscheidung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen.
Nach einem berechtigten Ausschluss trägt der Teilnehmer die Kosten seiner weiteren Reise, Rückreise, Unterbringung und gegebenenfalls seines Motorradtransports selbst.
FIDW behält den Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften; ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen werden angerechnet, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
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15. Kein Begleitfahrzeug / Gepäck / technische Hilfe
Sofern in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die Touren ohne Begleit-, Service- oder Gepäckfahrzeug durchgeführt.
Jeder Teilnehmer transportiert sein persönliches Gepäck grundsätzlich auf seinem Motorrad.
FIDW schuldet keine permanente technische Betreuung, Bergung, Reparatur oder Ersatzteilversorgung.
Bei Pannen oder Unfällen unterstützt die Tourleitung im Rahmen des tatsächlich Möglichen organisatorisch. Hieraus entsteht jedoch keine Verpflichtung, die gesamte Gruppe oder die Sicherheit anderer Teilnehmer zugunsten eines einzelnen Teilnehmers unangemessen zu gefährden oder die Tour unbegrenzt zu unterbrechen.
Kosten für Abschleppen, Reparaturen, Ersatzteile, zusätzliche Übernachtungen oder Transporte aufgrund eines Teilnehmer- oder Fahrzeugproblems trägt grundsätzlich der betroffene Teilnehmer.
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16. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne ordnungsgemäß angebotene Leistungen aus Gründen, die FIDW nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung.
Dies gilt insbesondere bei:
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- freiwilligem Auslassen einer Etappe,
- verspäteter Anreise,
- vorzeitiger Abreise,
- technischem Defekt am eigenen Motorrad,
- fehlenden Reisedokumenten,
- fehlender Fahrerlaubnis oder Versicherung,
- persönlicher Fahruntüchtigkeit,
- eigenverantwortlichem Abbruch der Tour.
Tatsächlich ersparte Aufwendungen oder von Drittanbietern erhaltene Erstattungen werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
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17. Mitwirkungspflichten / Beanstandungen
Der Teilnehmer ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder erhebliche organisatorische Probleme unverzüglich der Tourleitung oder FIDW mitzuteilen und FIDW eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe einzuräumen.
Dies gilt nicht, wenn Abhilfe objektiv unmöglich ist, von FIDW verweigert wird oder eine sofortige Reaktion erforderlich ist.
Der Teilnehmer hat im Rahmen des Zumutbaren daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
Schäden oder Verspätungen bei Leistungen selbständiger Transport-, Flug- oder sonstiger Drittanbieter sind zusätzlich nach den für den jeweiligen Leistungsträger geltenden Vorschriften und Fristen geltend zu machen.
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18. Tourbuch, GPX-Daten und geistiges Eigentum
18.1 Schutz der Unterlagen
Tourbücher, Roadbooks, GPX-Dateien, Karten, Streckenbeschreibungen, Texte, Fotos, Grafiken und sonstige von FIDW erstellte Tourunterlagen sind urheberrechtlich und gegebenenfalls durch weitere Schutzrechte geschützt.
18.2 Nutzungsrecht
Der Teilnehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine persönliche Vorbereitung und Teilnahme an der gebuchten Tour.
Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung von FIDW ist insbesondere nicht gestattet:
-
- Weitergabe an Dritte,
- Veröffentlichung der Dateien,
- Verkauf oder entgeltliche Überlassung,
- Nutzung zur Durchführung eigener kommerzieller Touren,
- Verwendung als Grundlage konkurrierender Tourangebote,
- systematische Vervielfältigung oder öffentliche Bereitstellung.
Gesetzlich zwingend zulässige Nutzungen bleiben unberührt.
18.3 Personalisierung
FIDW ist berechtigt, Tourunterlagen mit Teilnehmernamen, individuellen Kennungen oder Wasserzeichen zu versehen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
18.4 Rechtsfolgen unberechtigter Nutzung
Bei einer unberechtigten Nutzung kann FIDW Unterlassung, Beseitigung und Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens verlangen.
Die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des konkreten Einzelfalls.
Eine starre Vertragsstrafe oder pauschale Schadensersatzforderung von 75 % des Tourpreises wird nicht vereinbart.
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19. Haftung
19.1 Grundsatz
Motorradfahren ist mit besonderen Gefahren verbunden.
Die Teilnahme erfolgt jedoch nicht unter Ausschluss der gesetzlichen Haftung von FIDW.
19.2 Unbeschränkte Haftung
FIDW haftet unbeschränkt:
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- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
19.3 Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FIDW für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
19.4 Eigenes Fahrverhalten
FIDW haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf einem vom Teilnehmer zu verantwortenden Fahrfehler, einer Verkehrsverletzung, falschen Selbsteinschätzung, unzureichender Fahrzeugbeherrschung oder einem technischen Mangel am Teilnehmerfahrzeug beruhen.
Dies gilt nur, soweit keine eigene Pflichtverletzung von FIDW oder dessen Erfüllungsgehilfen für den Schaden mitursächlich war.
19.5 Fremdleistungen
Für die ordnungsgemäße Durchführung eigenständig vom Teilnehmer mit Drittanbietern abgeschlossener Verträge haftet der jeweilige Drittanbieter.
FIDW haftet jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften für eigene Fehler bei einer ausdrücklich übernommenen Vermittlungs-, Auswahl-, Informations- oder Organisationsleistung.
19.6 Äußere Umstände
FIDW haftet nicht allein dafür, dass sich Straßen-, Wetter-, Verkehrs-, Grenz-, Sicherheits- oder sonstige äußere Verhältnisse anders entwickeln als erwartet, soweit FIDW keine eigene schuldhafte Pflichtverletzung trifft.
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20. Höhere Gewalt / unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
Naturkatastrophen, schwere Unwetter, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, politische Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Grenzschließungen, erhebliche Sicherheitslagen, Pandemien, großflächige Verkehrs- oder Infrastrukturausfälle und vergleichbare, von den Parteien nicht beherrschbare Ereignisse können Änderungen der geplanten Durchführung erforderlich machen.
FIDW darf in einem solchen Fall die Tour im erforderlichen und zumutbaren Umfang anpassen.
Ist eine weitere Durchführung objektiv unmöglich oder unzumutbar, bestimmen sich Kündigung, Vergütung und Rückerstattung nach den gesetzlichen Vorschriften.
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21. Ausfall des Tour Guides
Fällt der vorgesehene Tour Guide aufgrund plötzlicher Krankheit, Unfall oder eines anderen nicht vorhersehbaren wichtigen Grundes aus, ist FIDW berechtigt, soweit zumutbar:
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- einen geeigneten Ersatz-Guide einzusetzen,
- die Durchführung anzupassen,
- einzelne Leistungen zu verschieben oder
- die Tour ganz oder teilweise abzusagen.
Für nicht erbrachte eigene Leistungen erhält der Teilnehmer die hierauf entfallende Vergütung zurück.
Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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22. Pass-, Visa-, Zoll-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
Der Teilnehmer ist grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Beschaffung und Gültigkeit aller für ihn und sein Motorrad erforderlichen Dokumente verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere:
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- Reisepass,
- Visa und Einreisegenehmigungen,
- Fahrerlaubnis und gegebenenfalls Internationalen Führerschein,
- Fahrzeugpapiere,
- Eigentumsnachweise und Vollmachten,
- Zollpapiere,
- Versicherungsnachweise,
- erforderliche Impf- oder Gesundheitsnachweise.
Von FIDW bereitgestellte Hinweise dienen der Unterstützung und ersetzen nicht die eigenständige Überprüfung der aktuellen behördlichen Vorgaben.
Soweit FIDW aufgrund zwingenden Reiserechts gesetzliche Informationspflichten treffen, bleiben diese unberührt.
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23. Foto-, Film- und Videoaufnahmen
Während der Tour können Foto-, Film- und Videoaufnahmen entstehen.
Die Teilnahme an der Tour setzt keine Einwilligung in die werbliche Veröffentlichung personenbezogener Aufnahmen voraus.
Soweit FIDW erkennbare Einzel- oder Gruppenaufnahmen für Website, Social Media, Werbung, Printprodukte oder vergleichbare Öffentlichkeitsarbeit verwenden möchte und hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert, freiwillig und eindeutig eingeholt.
Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Rechtmäßigkeit einer bereits vor dem Widerruf erfolgten Nutzung wird durch den Widerruf nicht rückwirkend berührt.
Gesetzlich zulässige Veröffentlichungen, für die keine Einwilligung erforderlich ist, bleiben unberührt.
Aus einer zulässigen Verwendung von Aufnahmen entsteht ohne gesonderte Vereinbarung kein Vergütungsanspruch.
Teilnehmer, die selbst Foto-, Video-, Actioncam- oder Drohnenaufnahmen anfertigen, sind für die Einhaltung der jeweiligen nationalen Datenschutz-, Persönlichkeits-, Luftfahrt- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich.
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24. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.
Näheres ergibt sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von FIDW.
Gesundheitsdaten oder andere besonders geschützte personenbezogene Daten werden nur erhoben oder verarbeitet, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder eine erforderliche ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
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25. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl jedoch nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dessen Recht ohne die Rechtswahl anwendbar wäre.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Geschäftssitz von FIDW vereinbart werden.
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26. Verbraucherstreitbeilegung
Soweit FIDW gesetzlich nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, erfolgt eine Teilnahme nur aufgrund einer ausdrücklichen freiwilligen Erklärung von FIDW.
Weitergehende gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
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27. Änderungen und Kommunikation
Vertragsbezogene Erklärungen und organisatorische Informationen können, soweit gesetzlich zulässig, in Textform übermittelt werden.
Hierzu gehören insbesondere E-Mail sowie vom Teilnehmer ausdrücklich für die Tourkommunikation akzeptierte elektronische Kommunikationsdienste.
Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form nach den gesetzlichen Vorschriften vorrangig.
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28. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die wirtschaftlich dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt, soweit dies gegen zwingendes AGB-Recht verstoßen würde.
Stand: 13. August 2026